Prüfungswesen
Möglichkeiten, die praktische Erfahrung gemäß SeeSchFVO nachzuweisen
geändert 15.06.20 bk
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Gilt für alle Fahrtbereiche
Aus den Unterlagen müssen die Teilnahme am Törn und die Art der Tätigkeit (der aktiven Teilnahme am Schiffsbetrieb) hervorgehen. Dazu wären eine Wachliste oder eine entsprechende Bestätigung des Schiffsführers geeignet. Eine Crewliste bestätigt zwar die Teilnahme, ist als Nachweis für die Art der Tätigkeit aber nur für den Schiffsführer geeignet.
Logbücher/Brückenkladden sind in ihrer Form frei; allerdings können sie nur anerkannt werden, wenn alle relevanten Daten eindeutig daraus hervorgehen. Die Inhalte von Logbüchern sind in der JachtVO definiert:
JachtVO, § 20, Abs (2)
§ 20. ...
(2) Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der
Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu
erbringen:
1. Der Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der
Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des
Logbuchs oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte
Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 9 zu
führen.
2. Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der
Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und
Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
a. Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der
Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
b. Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
c. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
d. gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung
des Hergangs und aller Einzelheiten;
e. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
Meilen als Skipper: Dem Logbuch ist die Crewliste beizulegen; aus dieser geht der Einsatz als Skipper hervor.
Für jeden eingereichten Törn ist eine Törnzusammenfassung beizulegen - am besten in der Form NdsPuS
Außerdem ist eine tabellarische Zusammenstellung aller eingereichten Törns vorzulegen, aus der die (einzureichende) Gesamterfahrung ablesbar ist. Aber bitte nur die notwendigen Törns (so wenig wie möglich) einreichen! Dies ist hier das vollständig ausgefüllte Formular Törnliste FB2 oder die Törnliste FB3
Durch folgende Unterlagen können einzelne Törns nachgewiesen werden:
Schiffslogbuch | Original/Abschrift/Kopie mit Unterschrift des Schiffsführers |
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persönliches Logbuch | Original/Abschrift/Kopie mit Unterschrift des Schiffsführers |
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Brückenkladde (als Logbuch geführt - Abschrift des Logbuchs) | Original/Abschrift/Kopie mit Unterschrift des Schiffsführers |
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Seemeilenbestätugung - NdsPuS gemäß Anlage 9 | NUR mit Originalunterschriften des Skippers und des Einreichers | |
Seemeilenbestätigung nach Anlage 9 | NUR mit Originalunterschriften des Skippers und des Einreichers | |
Fahrtnachweis auf WSVO-Formular | NUR mit Originalunterschriften des Skippers und des Einreichers | Nur für Fahrten zwischen Mitte 2012 und 25.6.2015 |
Sonderregelung für Teilnehmer an
NCA Übungstörns:
Aufgrund der Tatsache, daß die NCA
Übungstörns bekannt sind und alle Daten (Dauer, Länge, Tätigkeit)
aufliegen, genügen für solche Fahrten Kopien der Seemeilenbestätigungen.
Muster für eine
Seemeilenbestätigung - NUR für GANZ alte Törns möglich
Muster für eine
Brückenkladde
Verwendung der Brückenkladde