K. u. k. Yachtgeschwader, Die Gesetze der International Yacht Racing Union, Pola, 1909; p 8
§ 6. Zurückweisung einer Meldung.
Vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen der Landesvertretung darf ein Segelkomitee eine Meldung zurückweisen.
§ 7. Meldungsbeschränkung.Ohne die vorherige Zustimmung des Segelkomitees dürfen zwei oder mehrere Yachten, welche ganz oder teilweise ein und derselben Person oder Körperschaft gehören, nicht in ein und demselben Rennen gemeldet werden. Eine Yacht darf nicht für zwei zur selben Zeit von demselben Segelkomitee veranstaltete Wettfahrten zu dem Zwecke der Auswahl gemeldet werden.
§ 8. Verschiebung einer Wettfahrt.Das Segelkomitee soll das Recht haben, für den Fall als ungünstiges Wetter es wünschenswert macht, eine Wettfahrt zu verschieben oder aufzuheben. Die über das Klassen- oder Wettfahrtsignal gehißte internationale Flagge N gilt als Zeichen, daß die Wettfahrt verschoben ist.
Unter keinen Umständen darf eine neue Meldung für eine verschobene Wettfahrt angenommen werden.
§ 9. Anzahl der Preise.Jede Landesvertretung soll die Mindestzahl der Preise im Verhältnis zur Zahl der Meldungen in jeder Klasse festsetzen.
§ 10. Einzelfahrt.Eine vorschriftsmäßig in einer Klasse gemeldete Yacht hat das Recht, über die Bahn zu segeln (unter Berücksichtigung von § 8); der Wert des Preises kann nach Maßgabe der Wettfahrtausschreibung verringert werden.
§ 11. Wiederholte Wettfahrten.Eine Yacht, welche nach Meinung des Segelkomitees einen Verstoß gegen die Wettsegelbestimmungen in der ursprünglichen Wettfahrt begangen hat, darf in einer wiederholten Wettfahrt nicht starten.
Eine vorschriftsmäßig gemeldete Yacht, welche in der ursprünglichen Wettfahrt nicht gestartet hat, kann unter Zustimmung des Segelkomitees zur Teilnahme an einer wiederholten Wettfahrt zugelassen werden.
§ 12. Abgekürzte Bahn.
Das Segelkomitee darf während einer Wettfahrt die Bahn abkürzen. Als Zeichen der Abkürzung muß die internationale Signalflagge S über dem Klassen- oder Wettfahrtsignal gesetzt werden. Im Falle von Nebel oder Dunkelheit sind zwei Kanonenschüsse abzufeuern. Diese Signale bedeuten, daß die Wettfahrt mit der Beendigung der angefangenen Umsegelung der betreffenden Runde aufhört oder zu einem anderen Zeitpunkt, wenn solcher in den Segelvorschriften vom Segelkomitee festgestellt ist. Die Zeitvergütung muß verhältnismäßig verkürzt werden.
§ 13. Fehlende Kursmarken.
Sollte eine Kursmarke von ihrer richtigen Stelle zufällig vertrieben oder absichtlich entfernt sein, so soll das Segelkomitee dieselbe, wenn möglich, ersetzen. Ist dies rechtzeitig nicht möglich, so hat das Segelkomitee zu entscheiden, ob die Wettfahrt wiederholt werden soll oder nicht.
K. u. k. Yachtgeschwader, Die Gesetze der International Yacht Racing Union, Pola, 1909; p 14
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§ 26. Startsignale.Jede Landesvertretung kann ein Vorbereitungssignal für die verschiedenen Klassen oder Wettfahrten vorschreiben. Fünf Minuten vor dem Start wird ein Schuß abgefeuert und ein von der Landesvertretung vorgeschriebenes Signal gegeben. Genau nach Ablauf der fünf Minuten wird ein Startschuß abgefeuert und ein vorgeschriebenes Signal gegeben.
Im Falle der Schuß versagen sollte, kennzeichnet das andere Signal den Beginn des Starts.
Bei den Wettfahrten des k. u. k. Yachtgeschwaders werden die Vorbereitungs- und die Startsignale in folgender Weise gegeben:Fünfzehn Minuten vor Beginn der Wettfahrt wird eine Flagge des internationalen Signalbuches als Vorbereitungssignal gehißt. Diese für die einzelnen Wettfahrten festgesetzten Vorbereitungsflaggen sind in den Segelvorschriften bildlich dargestellt.Fünf Minuten vor Beginn der Wettfahrt wird die Vorbereitungsflagge niedergeholt, die Flagge P gehißt und ein Schuß (Vorbereitungsschuß) abgefeuert.Genau nach Ablauf von fünf Minuten wird als Startsignal die Flagge P niedergeholt und ein zweiter Schuß (Startschuß) abgefeuert.
Es gilt somit das Niederholen der Flagge P als Startsignal, auch wenn der Schuß versagen sollte
.§ 27. Beginn der Wettfahrt.Eine an der Wettfahrt teilnehmende Yacht unterliegt den Vorschriften von dem Signal ab, das fünf Minuten vor ihrem Start abgegeben ist.
§ 28. Rückruf.
Wenn eine Yacht oder irgend ein Teil ihres Rumpfes, ihrer Spieren oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes im Augenblick des Startsignals in oder über der Startlinie sich befindet so soll sobald als möglich ihre Rückrufnummer gezeigt und ein angemessenes Schallsignal abgegeben werden, um die Aufmerksamkeit der Teilnehmer darauf zu lenken, daß eine Rückrufnummer gezeigt wird. Die zurückgerufene Yacht muß umkehren und die Startlinie nochmals in einer das Segelkomitee zufriedenstellenden Weise passieren; die Rückrufnummer wird solange gezeigt bis dies ausgeführt ist. Die Nummern sollen weiß auf schwarzem Grunde und die Zahlen nicht weniger als 75 cm hoch sein.
§ 29 Umkehrende Yachten.
Eine zurückgerufene und umkehrende Yacht oder eine Yacht, welche nach Abgabe des Startsignals sich von der falschen Seite der Startlinie zum Start begibt, muß allen teilnehmenden Yachten aus dem Wege gehen.
§ 30. Wegerecht.
Überlappen und Klarsein.
Zwei Yachten, die auf gleichem oder annähernd gleichem Kurse segeln, überlappen, wenn eine Kursänderung einer von beiden unmittelbare Gefahr des Zusammenstoßens herbeiführen kann. Andernfalls gelten sie als klar von einander.
Überholen.Wenn eine von zwei mit gleichem oder annähernd gleichem Kurse segelnden Yachten zunächst klar hinter der anderen segelt und derselben später derart aufläuft, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so wird die erstere als überholende Yacht bezeichnet und sie behält diese Bezeichnung, nachdem die Yachten überlappen, noch so lange bei, bis sie sich wieder klar von der anderen gesegelt hat.a) Eine überholende Yacht muß der überholten aus dem Wege gehen.b) Wenn eine überholende Yacht die Überlappung auf der entgegengesetzten Seite herbeiführt, auf der die überholte Yacht ihren Großbaum hat, darf die letztere durch Luven die erstere so lange verhindern, ihr luvwärts vorbeizusegeln, bis sie in eine solche Lage kommt, daß die Spitze ihres Bugspriets - oder ihr Vorsteven, wenn sie kein Bugspriet hat - die überholende Yacht hinter den Wanten des Hauptmastes treffen würde.
c) Eine Yacht darf niemals aus ihrem richtigen Kurse laufen, um eine sie überholende Yacht zu verhindern, ihr leewärts vorbeizusegeln. Als Leeseite wird diejenige angesehen, auf der die fahrende Yacht ihren Großbaum hat. Die überholende Yacht darf beim Vorsegeln in Lee nicht eher luven, bis sie von der überholten Yacht klar ist.
Begegnung, Kurskreuzung und Kursnäherung.
d) Eine Yacht mit raumem Winde muß einer am Winde segelnden Yacht aus dem Wege gehen.e) Eine mit Backbordhalsen am Winde segelnde Yacht muß einer mit Steuerbordhalsen am Winde segelnden Yacht aus dem Wege gehen.f) Haben beide Yachten raumen Wind von verschiedenen Seiten, so muß diejenige, welche den Wind von Backbord hat, der anderen aus dem Wege gehen.
g) Haben beide Yachten raumen Wind von derselben Seite, so muß die luvwärts befindliche Yacht der leewärts befindlichen aus dem Wege gehen.h) Segeln beide Yachten am Winde mit gleichen Halsen und nähern sich ihre Kurse derartig, daß ein Zusammenstoß zu befürchten ist indem die leewärts befindliche Yacht höher anliegt als die andere, wobei keine von beiden die Rechte des Überholtwerdens für sich beanspruchen kann, dann muß die in Luv befindliche Yacht der anderen aus dem Wege gehen.i) Eine Yacht darf nicht stagen, wenn sie Gefahr läuft eine andere Yacht zu berühren, bevor ihre eigenen Segel auf den neuen Halsen voll tragen und darf auch nicht stagen, wenn eine Berührung mit einer Yacht erfolgen könnte, welche ihrer Lage nach nicht ausweichen kann.
Unerlaubte Kursänderung.
k) Wenn in Folge einer der vorstehenden Vorschriften eine Yacht einer anderen aus dem Wege gehen muß, so darf die letztere (vorbehaltlich des sub b erwähnten Falles) ihren Kurs nicht ändern, um sie daran zu hindern.
...K. u. k. Yachtgeschwader, Die Gesetze der International Yacht Racing Union, Pola, 1909; p 19
§ 33. Berühren oder falsches Runden der Kursmarken.Jede Yacht muß die Bahn einwandsfrei absegeln und die einzelnen in den Segelvorschriften vorgesehenen Marken in der vorgeschriebenen Reihenfolge und auf der angegebenen Seite runden. Eine Yacht, welche beim Runden einer Marke dieselbe berührt oder ein Markboot zum Verlassen seines Platzes zwingt, um einem Zusammenstoß vorzubeugen, wird ausgeschlossen, es sei denn, daß auf ihren Protest hin festgestellt wird, daß sie durch ein falsches Manöver einer anderen Yacht hiezu gezwungen worden ist, in welchem Falle die betreffende andere Yacht ausgeschlossen wird. Diejenige Yacht, welche die Kursmarke berührt, muß je nach Lage des Falles entweder die Wettfahrt aufgeben oder die Protestflagge setzen.
DSV-Verlag (Hg), Wettfahrtregeln Segeln 1997 - 2000, International Sailing Federation, Hamburg 1997; p 7
Definitionen
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Abbruch
Eine Wettfahrt, die von der Wettfahrtleitung abgebrochen oder vom Schiedsgericht annulliert wird, ist ungültig, kann aber erneut gesegelt werden.
Klar achteraus; Klar voraus; Überlappen
Ein Boot ist klar achteraus, wenn sich sein Rumpf und seine in normaler Lage befindliche Ausrüstung hinter einer Geraden befindet, die querab zum achterlichsten Punkt des Rumpfes oder der in normaler Lage befindlichen Ausrüstung eines anderen Bootes verläuft. Das andere Boot ist dann klar voraus. Sie überlappen, wenn keines von ihnen klar achteraus ist oder wenn ein zwischen ihnen liegendes Boot beide überlappt. Diese Begriffe sind nicht anwendbar auf Boote mit Wind von entgegengesetzter Seite, sofern nicht Regel 18 gilt.
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Freihalten
Ein Boot hält sich frei von einem anderen, wenn das andere Boot seinen Kurs segeln kann, ohne Ausweichmaßnahmen ergreifen zu müssen und, wenn bei überlappenden Booten mit Wind von der gleichen Seite das Leeboot den Kurs in beide Richtungen ändern kann, ohne sofort Berührungen mit dem Luvboot zu bekommen.
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DSV-Verlag (Hg), Wettfahrtregeln Segeln 1997 - 2000, International Sailing Federation, Hamburg 1997; p 23
...Abschnitt A - WegerechtEin Boot hat Wegerecht, wenn ein anderes Boot verpflichtet ist, sich von ihm freizuhalten. Einige Regeln in den Abschnitten B und C schränken jedoch die Handlungen eines Wegerecht-Bootes ein.
10 Wind von entgegengesetzter Seite
Bei Booten mit Wind von entgegengesetzter Seite, muß sich ein Boot mit Wind von Backbord von einem Boot mit Wind von Steuerbord freihalten.
11 Wind von der gleichen Seite mit Überlappung
Bei Booten mit Wind von der gleichen Seite, die überlappen, muß sich ein Luvboot von einem Leeboot freihalten.
12 Wind von der gleichen Seite ohne Überlappung
Bei Booten mit Wind von der gleichen Seite, die nicht überlappen, muß sich ein Boot klar achteraus von einem Boot klar voraus freihalten.
13 Während des Wendens
Nachdem ein Boot durch den Wind gegangen ist, muß es sich von anderen Booten freihalten, bis es auf einen Am-Wind-Kurs abgefallen ist.·Während dieser Zeit gelten die Regeln 10, 11 und 12 nicht. Unterliegen zwei Boote gleichzeitig dieser Regel, muß sich das auf der Backbordseite des anderen befindliche Boot freihalten.
14 Berührung vermeiden
Wenn es vernünftigerweise möglich ist, muß ein Boot eine Berührung mit einem anderen Boot vermeiden. Ein Wegerecht-Boot oder ein Boot, das Anspruch auf Raum hat, jedoch
(a) braucht nichts tun, um eine Berührung zu vermeiden, bis klar ist, daß das andere Boot sich nicht freihält oder keinen Raum gibt, und
(b) darf nicht bestraft werden, außer es erfolgt eine Berührung mit Schaden.
15 Wegerecht erlangen
Erlangt ein Boot Wegerecht, muß es anfangs dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben, sofern es nicht das Wegerecht durch eine Handlung des anderen Bootes erhält.
16 Kurs ändern
Ändert ein Boot mit Wegerecht den Kurs, muß es dem anderen Boot Raum zum Freihalten geben.
17 Wind von der gleichen Seite; richtiger Kurs
17.1 Ein Boot klar achteraus, das in Lee und innerhalb eines Abstandes von zwei seiner Bootslängen zu einem Luvboot in eine Überlappung gelangt, darf nicht höher als seinen richtigen Kurs segeln während die Boote überlappen und innerhalb dieses Abstandes bleiben. Dies gilt nicht, wenn das Boot dadurch klar achteraus des Luvbootes fällt.
17.2 Außer auf einem Schlag oder einer Kreuz nach Luv darf ein Boot, solange es weniger als zwei seiner Bootslängen von einem Leeboot oder einem Boot klar achteraus, das einen Kurs nach Lee von ihm steuert, entfernt ist, nicht voller als seinen richtigen Kurs segeln. Das gilt nicht, wenn es halst.
DSV-Verlag (Hg), Wettfahrtregeln Segeln 1997 - 2000, International Sailing Federation, Hamburg 1997; p 35
27 Weitere Maßnahmen der Wettfahrtleitung vor dem Startsignal27.1 Spätestens bis zum Ankündigungssignal muß die Wettfahrtleitung die abzusegelnde Bahn signalisieren oder anderweitig kennzeichnen, wenn die Segelanweisungen die Bahn nicht festgelegt haben. Sie darf ein Bahnsignal durch ein anderes ersetzen oder anzeigen, daß eine bestimmte, kurze Bahn verwendet wird (Flagge S) und Regel 40 gilt (Flagge Y).
27.2 Spätestens bis zum Vorbereitungssignal darf sie eine Startbahnmarke verlegen und Regel 30 in Kraft setzen.
27.3 Vor dem Startsignal darf sie eine Wettfahrt aus beliebigen Gründen verschieben (Flagge AP) oder abbrechen (Flagge N über H oder A).
28 Absegeln der Bahn
28.1 Ein Boot muß starten, jede Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite in der richtigen Reihenfolge passieren und durch das Ziel gehen, so daß eine Schnur, die sein Kielwasser nach dem Starten und bis zum Zieldurchgang darstellt, straffgezogen auf der richtigen Seite jeder Bahnmarke liegt und alle zu rundenden Bahnmarken berührt. Wenn es nicht schon durchs Ziel gegangen ist, kann es Fehler korrigieren, um dieser Regel zu entsprechen. Nach dem Zieldurchgang braucht ein Boot die Ziellinie nicht vollständig zu durchsegeln.
28.2 Eine Bahnmarke hat eine vorgeschriebene Seite für ein Boot nur, so lange es sich auf einem Schenkel befindet, den die Bahnmarke beginnt, begrenzt oder beendet. Eine Startbahnmarke beginnt jedoch erst dann eine vorgeschriebene Seite zu haben, wenn das Boot sich von der Vorstartseite her der Startlinie nähert, um zu starten.
29 Starten; Rückrufe29.1 BEIM START AUF DER BAHNSEITEBefindet sich irgendein Teil des Bootskörpers, der Mannschaft oder der Ausrüstung eines Bootes beim Startsignal auf der Bahnseite der Startlinie, muß das Boot vollständig auf die Vorstartseite der Linie segeln, bevor es startet.
29.2 EINZELRÜCKRUF
Unterliegt ein Boot bei seinem Startsignal Regel 29.1 oder Regel 30.1, muß die Wettfahrtleitung unverzüglich die Flagge X setzen. Das Signal muß gesetzt bleiben, bis alle Boote vollständig auf die Vorstartseite der Startlinie oder ihrer Verlängerungen gesegelt und falls nötig, ihren Verpflichtungen nach Regel 30.1 nachgekommen sind, aber nicht länger als vier Minuten nach dem Startsignal oder eine Minute vor einem späteren Startsignal, je nachdem, was früher ist.
29.3 ALLGEMEINER RÜCKRUF
Sind beim Startsignal mehrere nicht identifizierte Boote auf der Bahnseite der Startlinie oder ist ein Fehler im Startverfahren vorgekommen, kann die Wettfahrtleitung einen allgemeinen Rückruf anzeigen (erster Hilfsstander). Das Vorbereitungssignal für einen neuen Start der zurückgerufenen Klasse muß 1 Minute nach dem Niederholen des ersten Hilfsstanders gegeben werden, und die Starts für nachfolgende Klassen folgen diesem neuen Start.
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31 Berührung einer Bahnmarke
31.1 In der Wettfahrt darf ein Boot eine Startbahnmarke vor dem Starten und eine Bahnmarke, die den Schenkel der Bahn, auf dem es segelt, beginnt, begrenzt oder beendet, sowie eine Zielbahnmarke nach dem Zieldurchgang, nicht berühren.
31.2 Ein Boot, das die Regel 31.1 verletzt hat, kann eine Strafe annehmen, indem es sich so bald wie möglich deutlich von anderen Booten freisegelt und unverzüglich eine vollständige 360°-Drehung mit einer Wende und einer Halse macht. Führt ein Boot die Strafe aus, nachdem es eine Zielbahnmarke berührt hat, muß es vor dem Zieldurchgang vollständig auf die Bahnseite der Ziellinie zurückkehren. Hat jedoch das Boot durch das Berühren einer Bahnmarke einen deutlichen Vorteil in der Wettfahrt oder Wettfahrtserie erlangt, muß es aufgeben.
31.3 ist ein Boot durch ein anderes Boot regelwidrig dazu gezwungen worden, die Regel 31 1 zu verletzen, dann ist es davon entlastet,
(a) wenn das andere Boot den Verstoß geqen eine Regel von Teil 2 durch Annahme einer Strafe anerkennt oder unverzüglich aufgibt, oder
(b) nachdem es erfolgreich gemäß Regel 64,1 (b) gegen ein anderes Boot, das in den gleichen Vorfall verwickelt ist, protestiert hat.
32 Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
Nach dem Startsignal kann die Wettfahrtleitung, falls angebracht, die Wettfahrt abbrechen (Flagge N oder Flagge N über H oder A) oder die Bahn abkürzen (Flagge S)
(a) wegen eines Fehlers im Startverfahren,
(b) wegen schlechter Wetterbedingungen,
(c) wegen ungenügenden Windes, der es unwahrscheinlich macht, daß ein Boot innerhalb des Zeitlimits durchs Ziel geht,
(d) weil eine Bahnmarke fehlt oder vertrieben ist oder
(e) aus sonstigen Gründen, welche die Sicherheit oder Fairness des Wettbewerbs unmittelbar beeinflussen.
Wenn jedoch ein Boot die Bahn abgesegelt hat und innerhalb des evtl. vorgegebenen Zeitlimits durch das Ziel gegangen ist, darf die Wettfahrtleitung die Wettfahrt nicht abbrechen, ohne sorgfältig die Konsequenzen für alle Boote in dieser Wettfahrt und in der Wettfahrtserie abzuwägen.
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34 Fehlende BahnmarkeWenn eine Bahnmarke entweder fehlt oder nicht auf ihrer Position liegt, muß die Wettfahrtleitung sie möglichst(a) auf ihre richtige Position zurückbringen oder
(b) durch eine neue von ähnlichem Aussehen oder durch eine Boje oder ein Schiff mit der Flagge M ersetzen.
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36 Neu zu startende oder zu wiederholende Wettfahrten
Wird eine Wettfahrt neu gestartet oder wiederholt, darf einem Boot wegen eines Verstoßes gegen eine Regel in der ursprünglichen Wettfahrt, außer Regel 30.3, die Teilnahme nicht versagt werden, und es darf deswegen, außer bei Verstoß gegen Regel 30.2, 30.3 oder 69, nicht bestraft werden.