Marinewesen bearbeitet als Studien- und Lehrbehelf für ..., Wien, 1912; p 159

...

141. Weite Seefahrt, große und kleine Küstenschiffahrt.

Die Seehandelsschiffe werden nach Gebieten, die sie zu befahren befugt sind, in drei Kategorien geteilt. Man unterscheidet die weite Seefahrt, auch "lange Fahrt" genannt, dann die große und die kleine Küstenschiffahrt (Kabotage). Für die Einreihung in die einzelnen Kategorien ist die Seetüchtigkeit und navigatorische Leistungsfähigkeit der Schiffe, die Qualifikation des Schiffsführers und Einschlägiges maßgebend.

Die weite Seefahrt erstreckt sich auf alle Meere und die darein mündenden Gewässer.

Die große Küstenschiffahrt umfaßt für die unter österreichisch-ungarischer Flagge navigierenden Fahrzeuge das ganze Mittelmeer einschließlich des Schwarzen Meeres, den Suezkanal und das Rote Meer mit Einbezug des Hafens von Aden.

Die kleine Küstenschiffahrt der heimischen Fahrzeuge bleibt auf die Adria, den Golf von Lepanto und die Ionischen Inseln beschränkt. Fischerfahrzeuge, Barken und Boote rangieren selbstredend in keine der drei Kategorien.

Die Charge eines Linienschiffsleutnants der k. u. k. Kriegsmarine schließt die Befugnis in sich, ein Handelsschiff der weiten Seefahrt zu kommandieren, die Fregattenleutnants- und die Seefähnrichscharge nur große Küstenschiffahrt, beziehungsweise zur Anstellung als Steuermann (Tenente) auf einem Schiffe weiter Fahrt. Ähnliche Qualifikationen sind den Maschinenbetriebsleitern und den Unteroffizieren der Maschinenspezialität der k. u. k. Kriegsmarine hinsichtlich des Maschinendienstes auf Handelsdampfern behördlich zuerkannt.

Marinewesen bearbeitet als Studien- und Lehrbehelf für ..., Wien, 1912; p 218

...

256. Höflichkeitsaustausch mit sonstigen Funktionären.

Im übrigen haben sich k. u. k. Befehlshaber in ausländischen Häfen hinsichtlich der zu pflegenden offiziellen Höflichkeitsbeziehungen bei dem k. u. k. Missionschef oder Konsulatsvorstande zu erkundigen. Bei Anwesenheit anderer k. u. k. Kriegsschiffe wird deren rangshöchster Befehlshaber den Schiffen die einschlägigen Weisungen zukommen lassen.

257. Beachtung der Höflichkeitsformen.

Für die Befehlshaber sowie für alle übrigen Personen der Bemannung von Kriegsschiffen besteht die Verbindlichkeit, fremden Personen mit amtlichem Wirkungskreise jene Aufmerksamkeit und Achtung zu bezeigen, die deren Stellung und Rang zukommt.

Ehrenbezeigungen zur See.

258. Allgemeines.

Die k u. k. Flagge ist von Personen, die einzeln das Achterdeck betreten, militärisch zu begrüßen.

Fremde Flaggen und Fahnen, desgleichen fremde Marine- und Militärpersonen in Uniform sind ebenso zu begrüßen wie die der eigenen Macht.

Zeitweiligen Vertretern höherer Funktionäre gebühren auch zur See nur die Ehrenbezeigungen der Charge, die sie tatsächlich bekleiden.

Hinsichtlich des militärischen Grußes an Vorgesetzte und Höhere bestehen an Bord gewisse Erleichterungen, die durch dienstliche Obliegenheiten geboten sind oder darauf abzielen, daß die Mannschaft ihre Mahlzeiten ungehindert einnehmen und in den Erholungsstunden der Ruhe pflegen könne.

259. Ehrenbezeigungen an Bord.

Die reglementarischen Ehrenbezeigungen an Bord S. M. Schiffe sind:

1. Die Ehrenbezeigung beim Fallreepe, worunter das Antreten einer je nach der Stellung oder Charge der zu begrüßenden Person bemessenen Anzahl Matrosen beim Fallreepe zu verstehen ist, und zwar beim Anbordkommen und Verlassen des Schiffes. Bei diesem Anlasse wird auch ein Fallreepspfiff abgegeben. (Oberoffiziere 2, Stabsoffiziere 4, Flaggenoffiziere (Generale) 6, Allerhöchste Herrschaften und deren Familien 8 Mann.)

2. Die Ehrenbezeigung des Postenquantums. Diese deckt sich im Prinzipe mit dem Untergewehrtreten der Wachen am Lande, wobei - je nach dem Anlasse - auch Avertissementstöße abgegeben, beziehungsweise der Generalmarsch geblasen, beim Vorhandensein einer Schiffsmusik mitunter auch die Volkshymne gespielt wird.

3. Die Ehrenbezeigung der angetretenen Schiffsbemannung (Paradeaufstellung), und zwar bei Empfängen Allerhöchster und höchster Persönlichkeiten, angesagten Inspizierungen u. dgl. besonderen Anlässen.

4. Geschützsalute (Punkt 146).

5. der Relingsalut (Antreten der Mannschaft längs der Bordwand und Ausbringen von Hurrarufen mit Schwenken der Kappe, Punkt 148).

6. Die Flaggengala (Beilage IV).

7. Der Flaggengruß, doch nicht als Ehrenbezeigung im eigentlichen Sinne des Wortes, vielmehr nur als Begrüßungsform, ausgenommen das dreimalige Senken der Flagge bei Schiffsgottesdiensten (während der Wandlung).

...

260. Ehrenbezeigungen in Booten.

In Kriegsbooten werden je nach Umständen auf Grund detaillierter Bestimmungen und Vorbehalte nachstehende Ehrenbezeigungen geleistet:

1. Der militärische Gruß,

2. die Vollführung der Kopfwendung,

3. die Annahme der militärischen Stellung,

4. in Ruderbooten die Bewegung "Riemen auf!" und "Riemen platt!", in Dampfbarkassen (Motorbooten) "Maschine halt!" und "Maschine langsam!".

In Booten in Bewegung wird jede Ehrenbezeigung sitzend geleistet.

261. Feierliches Hissen und Einholen der Flagge.

Vor Anker wird die k. u. k. Flagge um 8 Uhr a. m. feierlich gehißt und mit Sonnenuntergang ebenso wieder eingeholt. Nur im Vereine mit der Flaggengala wird die Flagge vor Anker mitunter schon zu Sonnenaufgang gehißt.

...