Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 1

Flottenbefehl.

Indem Ich dem Dienst-Reglement für die Kriegs-Marine enthaltend:

I. "Die allgemeinen Bestimmungen",

II. "den Dienst zu Lande" und

III. "den Dienst zur See"

Meine Sanction ertheile, werden hiedurch alle mit demselben nicht im Einklange stehenden bisherigen Vorschriften außer Wirksamkeit gesetzt.

Die Bestimmungen des Dienst-Reglements müssen ihrem Geiste nach aufgefasst, durch die Officiere der Mannschaft in einer ihrem Bildungsgrade entsprechenden Weise erläutert und eingeprägt und von sämmtlichen Personen der Kriegs-Marine, welche Charge sie immer bekleiden, ausnahmslos als unabweisliches Gesetz beobachtet und selbst in formeller Beziehung genau vollzogen werden.

Schönbrunn, am 2. Juni 1879.

Franz Joseph m. p.

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 6

F l a g g e n e i d.

Unsere Kriegs-Marine soll Uns Franz Joseph dem Ersten, von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, Apostolischen König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien, Erzherzog von Österreich, Großherzog, von Krakau, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnten, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien, Großfürsten von Siebenbürgen, Markgrafen von Mähren, gefürsteten Grafen von Habsburg und Tirol etc. etc., folgenden Eid schwören:Wir schwören zu Gott dem Allmächtigen einen feierlichen Eid, Seiner Apostolischen Majestät unserem Allerdurchlauchtigsten Fürsten und HerrnFranz Joseph dem Ersten,

von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich, König von Böhmen, u. s. w. und Apostolischen König von Ungarn, treu und gehorsam zu sein, auch Allerhöchstihren Flaggenofficieren und Generalen, überhaupt allen unseren Vorgesetzten und Höheren zu gehorchen, dieselben zu ehren und zu beschützen, ihren Geboten und Befehlen in allen Diensten Folge zu leisten, gegen jeden Feind, wer es immer sei, und wo immer es Seiner kaiserlichen und königlichen Majestät Wille erfordern mag, zu Wasser und zu Land, bei Tag und bei Nacht, in Schlachten, in Stürmen, Gefechten und Unternehmungen jeder Art, mit einem Worte, an jedem Orte, zu jeder Zeit und in allen Gelegenheiten tapfer und mannhaft zu streiten, unsere Schiffe, Flaggen und Truppen in keinem Falle zu verlassen, uns mit dem Feinde nie in das mindeste Einverständnis einzulassen, uns immer so, wie es den Kriegsgesetzen gemäß ist und braven Kriegs- und Seemännern zusteht, zu verhalten, und auf diese Weise mit Ehre zu leben und zu sterben. So wahr uns Gott helfe. Amen!

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 11

...Moralität.

Die Moralität des Soldaten hat als Stütze seines Pflichtgefühls, seiner Treue und Verlässlichkeit eine hohe Bedeutung für den Dienst. Sie gibt jedem einzelnen die feste Richtung für sein Verhalten in allen Lebenslagen, indem sie ihm stets den Weg der Ehre und Pflicht weist, und wird sie dieserart insbesondere im engen Verbande des Dienstes zur See zur unerlässlichen Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenwirken der Kräfte.Charakter und Lebenswandel des Kriegsmannes sollen tadellos sein. Offen und wahr, ehrlich und treu, halte er sich nicht nur fern von Vergehen und Verbrechen, sondern auch von Heuchelei, Eigennutz und krankhafter Ehrsucht.

Er strebe nach Achtung und Anerkennung, nach Auszeichnung und Ruhm, aber nur auf der geraden Bahn redlicher Pflichterfüllung.Er hüte sich vor Trunkenheit, Hazardspiel, leichtsinnigem Schuldenmachen und Umgang mit schlechter Gesellschaft.

Solche sittliche Gebrechen entfernen von den Berufspflichten, hindern am Auslangen mit den Bezügen, rauben Ehre und Gesundheit, verleiten oft zu Verbrechen und stürzen ins Verderben. ...

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 43

...Verkehr mit Vorgesetzten (Höheren):

Vor Beginn wie auch nach Beendigung eines mündlichen Verkehrs mit Vorgesetzten oder Höheren, beziehungsweise in einer höheren Rangclasse Stehenden, ist die militärische Begrüßung nach den Bestimmungen des Exercier-Reglements für die k. u. k. Marine Truppen zu leisten.

Findet jedoch der Verkehr im Zimmer oder im Zelte statt, so haben Stabspersonen und in keine Rangclasse eingereihte Gagisten die Ehrenbezeigung mit abgenommener Kopfbedeckung mittels einer leichten Verbeugung zu erweisen.Die diesfälligen Bestimmungen für das Verhalten in Kajüten, Messen und Cabinen sind im III. Theile gegeben.Der Vorgesetzte (Höhere) ist mit dem Worte "Herr" und mit Benennung seiner Charge (auch wenn diese nur als Titel verliehen ist) anzusprechen insofern ihm nicht der Titel "Majestät", "kaiserliche oder königliche Hoheit" "Hoheit", "Excellenz", "Durchlaucht" oder "Erlaucht" zukommt. Die Titel "Hoheit", "Durchlaucht" oder "Erlaucht" gebüren im Dienste jedoch nur den Flaggenofficieren (Generalen).K. u. k. Flaggenofficiere (Generale) von der Charge des Vice-Admirals (Feldmarschall-Lieutenants) aufwärts sind - wenn ihnen nicht ein anderer der vorgenannten Titel gebührt - von allen Personen der bewaffneten Macht und der Gendarmerie, vom Contre-Admiral (von der V. Rangclasse) abwärts mit "Excellenz" anzusprechen.

Linienschiffs-Capitäne, die zu Commodoren ernannt wurden, und Seeofficiere, die ein Schiffs-Commando fahren, sind auf die Dauer ihres Commandos von ihren Untergebenen mit "Herr Commodore", beziehungsweise "Herr Commandant" anzusprechen.In welchem persönlichem Verhältnisse der Untergebene (Niedere) zu einem Vorgesetzten (Höheren) auch stehen mag, im Dienste darf er sich keiner anderen als der vorbezeichneten Ansprachsformen und des Wortes "Sie" bedienen.

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 45...

Im mündlichen Verkehre mit Höheren des Soldatenstandes - bei den übrigen Höheren innerhalb der eigenen Standesgruppe - sowie mit allen Vorgesetzten ist bei Vorstellungen, Meldungen und Bitten das Wort "gehorsamst" anzuwenden.Jede Meldung muss klar und bündig sein.Meldungen sollen auch von Personen des Mannschaftsstandes, soweit als thunlich in deutscher Sprache erstattet werden; die Chargenbezeichnung hat stets deutsch zu geschehen.Können mündliche Meldungen von Belang nicht persönlich erstattet werden, so sind sie von dem Überbringer sowohl vor dessen Abgehen, als auch nach der Rückkehr wiederholen zu lassen....

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 63

...Kriegs-Artikel.

Die Kriegs-Artikel haben lediglich den Zweck, den Soldaten sowie jede Person, welche zur Bemannung eines in Dienst gestellten Kriegsschiffes gehört und bei der Ausrüstugsmusterung oder nachträglich bei ihrer Einschiffung beziehungsweise bei Stabspersonen gelegentlich ihrer ersten Einschiffung, durch feierliche Ablegung des Flaggeneides die gleichen Verpflichtungen wie der Soldat übernommen hat, über die wichtigsten und wesentlichsten Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuches zu belehren; es besitzen daher auch die in die Kriegs-Artikel nicht aufgenommenen Anordnungen dieses Gesetzbuches verbindliche Kraft.Die schärferen Strafen, welche im Militär-Strafgesetzbuche rücksichtlich der Bemannungen von in Dienst gestellten Kriegsschiffen angedroht werden, sind nur auf jenen Schiffen anwendbar, die in der Bemannungsliste als zur Flotte gehörig angeführt werden, auf Schul- und Kasernschiffen, auf Tendern und Hulks aber nur dann, wenn dieselben, in Dienst gestellt oder zu Fahrten außerhalb einer Marine-Station verwendet, eine Bestimmung erhalten, vermöge welcher sie den in See gehenden Schiffen der Flotte als gleichstellend betrachtet werden müssen.

Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegs-Marine, Erster Theil, Wien 1901; p 65

Artikel 11Von der Meuterei.Soldaten, welche in Gemeinschaft mit anderen gegen die bestehende Dienstordnung, gegen Vorgesetzte (Höhere) oder gegen deren Befehle sich auflehnen oder sich hiezu auch nur verabreden, gleichwie Soldaten, welche einzeln sich aufwiegelnder Äußerungen oder Handlungen vermessen, wodurch eine solche Auflehnung entstehen könnte, machen sich der Meuterei schuldig. ...

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 167

§ 23. Bootsdienst.

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Zur Aufnahme von Personen des Mannschaftsstandes in Boote, die für Stabspersonen bestimmt sind, ist die ausdrückliche Erlaubnis des Ranghöchsten erforderlich.

In Bewegung sind die Freihalter hereingeholt, die Masten, Segel und Reserveriemen ordentlich gestaut, zum Gebrauche klar zu halten. Enden dürfen weder über Bord hängen noch nachschleppen.

Auf kräftiges und vorschriftsmäßiges Rojen ist jederzeit zu sehen.Unter gewöhnlichen Verhältnissen soll sich kein Boot, wenn es aufgetakelt ist, der Riemen bedienen. Müssen die Segel gestrichen werden, so sind in der Regel auch die Masten auszuheben.

Während der Nacht sind die Boote mit einer brennenden, blendbaren Laterne und mit Zündrequisiten zu versehen.

Ruderboote in Fahrt haben an einem kurzen Ständer am Buge eine gegen achter abgeblendete Laterne zu führen, bei Giggs mit roten und grünen, bei anderen Booten mit farblosen Gläsern.

Jedem bei Dunkelheit anlegenden Boote ist zur Erleichterung des Anlegens an der unteren Fallreepsplattform ein Licht zu zeigen.

Bei Nebel, ferner zur Nachtzeit in See, hat jedes von Bord abgehende Boot mit einem Kompasse versehen zu sein. In letzterem Falle sind den Booten auch Raketen und Blickfeuer, sowie die nötigen Abfeuerungsgeräte mitzugeben, damit sie, wenn notwendig, ihre Position markieren können. ...

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 389

§ 83. Verhalten im Auslande

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S.M. Schiffe repräsentieren im Auslande die bewaffnete Macht der Monarchie. Diese Stellung erheischt besonders von den Befehlshabern und den Stabspersonen vollendeten Takt und Verständnis für die Interessen des Vaterlandes.

Alles, was das berechtigte Eigengefühl der fremden Nation, mit welcher man in Berührung tritt, verletzen könnte, ist strenge zu vermeiden, deren Sitten und Gebräuche, deren Religion und Einrichtungen müssen geachtet werden.

Die im Lande geltenden polizeilichen, zollamtlichen, Quarantäne- und Hafenvorschriften sind genau zu befolgen.

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Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 396

§ 84. Austausch von Besuchen, Begrüßung fremder Kriegsschiffe

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S. M. Schiffe haben mit fremden Kriegsschiffen beim Zusammentreffen auf Ankerplätzen nachstehende Höflichkeiten auszutauschen.

Der Kommandant eines, oder der ranghöchste Befehlshaber mehrerer vor Anker liegender Schiffe sendet auf jedes anlangende fremde Kriegsschiff einen Seeoffizier, um den Kommandanten zu begrüßen und ihm seine Dienste anzubieten. Laufen mehrere Schiffe derselben fremden Nation gleichzeitig ein, so ist diese Höflichkeit an den ranghöchsten Befehlshaber zu richten.

Der begrüßende Offizier hat sich auf passende Weise über folgende Punkte Auskunft zu verschaffen:

a) Name des Schiffes, Name und Rang des Kommandanten (ranghöchsten Befehlshabers),

b) Ort, woher das Schiff kommt, Zeit und Zweck des Aufenthaltes und Ort, wohin es bestimmt ist.

Auf diese Begrüßung wird der eben angelangte Befehlshaber unverweilt durch einen Offizier seinen Dank aussprechen lassen und innerhalb 24 Stunden nach seinem Eintreffen den ranghöchsten Befehlshabern der angetroffenen Schiffe einen offiziellen Besuch abstatten, falls er mit ihnen in gleicher Charge stünde; anderenfalls aber hat der Niedere den Höheren zuerst zu besuchen.

Diese Besuche sind innerhalb weiterer 24 Stunden zu erwidern, wobei Nachstehendes zur Richtschnur zu dienen hat:

Flaggenoffiziere und Kommodore erwidern den Besuch der Linienschiffskapitäne und aller Befehlshaber höherer Charge persönlich, können sich aber bei Befehlshabern niederer Charge durch den Stabschef, den Flaggenkapitän oder den Gesamtdetailoffizier des Flaggenschiffs - durch diesen jedoch nur, wenn er Stabsoffizier ist - vertreten lassen; Schiffskommandanten erwidern den Besuch aller Schiffskommandanten immer persönlich.

Hat beim Zusammentreffen von Flotten oder Eskadren der vorstehend geregelte Besuchsaustausch zwischen den ranghöchsten Befehlshabern stattgefunden, so haben hierauf die Schiffskommandanten der angelangten Streitmacht den Kommandanten der bereits anwesenden fremden Kriegsschiffe einen Besuch abzustatten, welcher innerhalb 24 Stunden zu erwidern ist.

Gegenüber fremden Flotten (Eskadren etc.), welche abweichende Bestimmungen zur Anwendung bringen, ist gegebenen Falls Reziprozität zu üben.

Diesem Grundsatze der Reziprozität gemäß haben laut Marinenormalverordnung vom 23. Mai 1896 P.K./M.S. Nr. 913 (M. N. V. Bl. XVIII. Stück) beim Anlangen einer k. u. k·Flotte oder Eskadre auf einem Ankerplatze, wo sich bereits französische Flotte oder Eskadre befindet, nach dem Besuchsaustausche der ranghöchsten Befehlshaber, die Kommandanten der anlangenden k. u. k. Kriegsschiffe ihre Besuche dem ranghöchsten französischen Befehlshaber und denjenigen Kommandanten der bereits anwesenden Schiffe abzustatten, welche zu ihnen in gleicher oder höherer Charge stehen. .....

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 564

§ 109. Allgemeines über die Schiffsführung

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1163. Nachtbefehle

Die Befehle für die Navigation während der Nacht sind vom Schiffskommandanten in das Nachtbefehlregister zu verzeichnen. Diese Befehle haben nebst dem Datum die während der Nacht einzuhaltenden Kompaßkurse, sowie die in diesen zurückzulegenden Distanzen, ferner den Maschinengang und die Segelführung, die Objekte, die in Sicht sind oder deren Sichtung gewärtigt wird und deren Peilung, sowie überhaupt solche Festsetzungen zu enthalten, die für die Sicherheit der Navigation notwendig sind oder aus anderen dienstlichen Rücksichten vom Schiffskommandanten der Aufmerksamkeit der Wachoffiziere anempfohlen werden. ....

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 574

§ 111. Seeunfälle und Hilfeleistung in Seenot.

Ist ein Schiff gestrandet, so muß der Kommandant alles aufbieten, um es flott zu machen und zu bergen.

So lange irgend eine Möglichkeit vorhanden ist, das Schiff zu retten, darf es nicht verlassen werden. Muß das Schiff aufgegeben werden, so hat der Kommandant das äußerste aufzubieten, um die Bemannung in Sicherheit zu bringen.

Die Räumung des Schiffes hat nach Anordnung des Schiffskommandanten vor sich zu gehen, Kranke und Verwundete sind zuerst zu bergen.

Der Schiffskommandant hat unter allen Umständen der letzte zu sein, der das Schiff verläßt.

Soweit es tunlich ist, sind nebst der Bemannung auch alle Vorräte in Sicherheit zu bringen. Auf einen ausreichenden Vorrat an Proviant, Trinkwasser und Kleidungsstücken, auf die notwendigen Navigationsbehelfe für die Boote, auf eine genügende Anzahl von Handfeuerwaffen mit zureichender Munition, auf die Gelddotation, auf das Schiffstagebuch, Decklogbuch, Navigationstagebuch und dessen Beilagen sowie auf das Nachtbefehlregister, ferner auf andere wichtige oder geheime Aktenstücke, endlich auf die wichtigsten administrativen Register und Protokolle ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.

Der Kommandant hat vorzusorgen, daß Zucht und Ordnung unter der ausgeschifften Bemannung gewahrt bleibe, daß sie entsprechend untergebracht, verpflegt und, falls das Schiff endgültig aufgegeben werden müßte, in die nächste Marine- oder Militärstation befördert werde. ....

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 596

§ 114 Verhalten der Schiffe beim Zusammentreffen.

Bei jedem Zusammentreffen in See haben S. M. Schiffe einander ihre Erkennungssignale zu zeigen. Dasselbe hat auch zu geschehen, wenn Schiffe vor Anker liegen, und andere einlaufen oder auf Signaldistanz passieren. Bei Tage hat in dieser Beziehung nachstehendes zur Richtschnur zu dienen:

a) Die Erkennungssignale anderer Schiffe, sind durch das Hissen des eigenen Erkennungssignales zu beantworten, ausgenommen den bei f) angeführten Fall.

b) Begegnen Schiffe mit gleichen Kommandoabzeichen einander in See und stehen ihre Befehlshaber nicht im Verhältnis der Über- und Unterordnung zu einander, so haben beide ihre Erkennungssignale zu hissen, sobald vorausgesetzt werden kann, daß die Signalflaggen gegenseitig ausgenommen werden können.

Wenn eines dieser Schiffe vor Anker liegt, das andere einlauft oder passiert, hat das letztere zuerst das Erkennungssignal zu hissen. ....

Dienstreglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Dritter Teil, Wien 1906; p 673

§ 132. Für den Schiffskommandanten

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Die Sicherheit und Erhaltung des Schiffes - soweit der höhere kriegerische Zweck nicht hievon abzuweichen nötig macht - ist dem Kommandanten oberstes Gesetz. Bei Maßnahmen der Schiffahrt kann aber übertriebene Vorsicht, ebenso wie zweckloses Wagnis, dem Dienste abträglich sein.

Anhang zum dritten Theile des Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Wien 1901; p 41

§ 6. Visitierung von Handelsschiffen. - Prisen....Auf einem aufgebrachten Schiffe feindlicher Flagge ist sofort die k. u. k. Flagge und unter dieser die feindliche zu hissen. Ein aufgebrachtes Schiff neutraler Flagge hingegen behält die eigene Flagge insolange, bis es auf gesetzlichem Wege zur guten Prise erklärt wurde. Als Zeichen jedoch, dass sich dasselbe in Händen der k. u. k. Kriegs-Marine befindet, ist am Vortop die k. u. k. Flagge zu hissen.

Anhang zum dritten Theile des Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Wien 1901; p 45

§ 7. Requisitionen.

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Das auch im Frieden österreichischen und ungarischen Kauffahrern (Jachten) und nationalen Fahrzeugen des k. u. k. Jachtgeschwaders gegenüber bestehende Requisitionsrecht bespricht der Punkt 903 des III. Theiles.

Im Kriege ist überdies jeder im selbständigen oder detachierten Verhältnisse stehende Befehlshaber befugt, in Fällen dringender Nothwendigkeit österreichische oder ungarische Kauffahrer (Jachten), sowie nationale Fahrzeuge des k. u. k. Jachtgeschwaders zu Schlepp- und sonstigen Diensten, wie zur Überlassung von Vorräthen zu requirieren, desgleichen ihre Abfahrt zu beschleunigen oder zu verzögern. ...

Anhang zum dritten Theile des Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Wien 1901; p 46

§ 8. Verhalten vor, in und nach einem Gefechte.Jedem Gefechte muss ein bestimmter Zweck zugrunde liegen. Zwecklose Gefechte, sowie solche, deren Resultat voraussichtlich mit den zu bringenden Opfern außer Verhältnis steht, sind zu vermeiden.

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Wo die Umstände die Initiative vortheilhaft erscheinen lassen, ist diese stets energisch zu ergreifen und beharrlich festzuhalten. ...

Anhang zum dritten Theile des Dienst-Reglement für die k. u. k. Kriegsmarine, Wien 1901; p 47...

Während des Gefechtes ist sowohl bei Tage wie bei Nacht die kleine Flaggengala, auf Torpedobooten jedoch nur die Heckflagge zu führen. Bei Nacht ist, wo thunlich, die Heckflagge zu beleuchten.

Zur Bewachung der Heckflagge ist ein Seecadet oder Unterofficier zu commandieren, welcher jeden unverweilt niederzumachen hat, der sich erkühnen sollte, sie ohne ausdrücklichen Befehl des an Bord anwesenden ranghöchsten Vorgesetzten einholen zu wollen.

Sollte die Heckflagge heruntergeschossen werden, ist sie alsogleich durch eine andere zu diesem Zwecke bereitzuhaltende zu ersetzen.

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