16-stündiger Erste Hilfe-Kurs
zur Erlangung des Nachweises über die Ausbildung in Leistung Erster Hilfe
Mit dem Seeschifffahrtsgesetz in der Fassung von Mai 2012 sind die Vorschriften für die Ausbildung in Erster Hilfe für Bootsführer von Sportbooten geändert worden. Die gültigen Rechtsvorschriften sind:
Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG)
BGBl. Nr. 174/1981, i.d.F. BGBl. I Nr. 46/2012
Verordnung über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO)
BGBl. Nr. 189/1981, i.d.F. BGBl. II Nr. 169/2012
Zitat (SeeSchFG)
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten
§ 15.
....
(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.
Zitat (SeeSchFVO)
Prüfungsordnung
§ 203.
(1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:....
9. Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere
a) Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,
b) Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,
c) Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,
d) Brandverhütung und -bekämpfung und
e) Vermeidung von Gewässerverschmutzung;
10. Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;
Zitat Ende
Aus dem Paragraphen bezüglich Prüfungsordnung ist klar abzuleiten, dass die „Besonderheiten" der Leistungen Erster Hilfe für die Anwendung auf See, bei uns auf Booten und Jachten, Lehr-, Lern- und Prüfungsstoff sind. Eine Überprüfung derartiger Fähigkeiten durch einen „Jachtsportprüfer" ist natürlich völlig unangemessen und rechtlich bedenklich, wenn nicht sogar verboten. Damit reduziert man sich jetzt auf den im § 15, Abs (12) geforderten „Nachweis über die Ausbildung ...".
Abgesehen von der praktischen Notwendigkeit und der Verpflichtung des Bootsführers nach SeeSchFG (der i.S. dieser Paragraphen „Kapitän" ist)
Zitat (SeeSchFG)
Strafbestimmungen
§ 54.
(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt....
26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (§ 34) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
Zitat Ende
ist klar, dass eine Ausbildung, die sich fast ausschließlich auf Sicherungstätigkeiten einer Unfallstelle und auf Überbrückung des (kurzen) Zeitraums bis zum Eintreffen von Fachleuten und medizinischer Hilfe ausrichtet, weder für Bootsführer ausreichend ist, noch den Ideen des Gesetzgebers entspricht. Aus diesem Grund bemühen wir uns, das Kursprogramm im Rahmen des 16-stündigen Kurses so weit wie möglich an Fragestellungen und Problemkreise auf See und auf Jachten, besonders auch im Fahrtbereich 3, anzupassen.
Mit dem
Arbeiter-Samariter-Bund, Landesstelle Graz, haben wir ab 2014 einen autorisierten und kompetenten Partner gefunden, der eine für uns optimale Nutzung der 16 Ausbildungsstunden sicherstellt.
Kurs: 16-stündiger Kurs in Maßnahmen der Ersten Hilfe mit besonderer Berücksichtigung der Problematik auf Jachten
Veranstalter: Arbeiter-Samariter-Bund, Landesstelle Graz
Ort: NCA Clubhaus, Binnenrevier, Seestraße 1, 8141 Unterpremstätten, hier oder hier
Kursgebühr: € 35,--
letzte Änderung 30.01.17
Kurs | Tag 1 | Tag 2 | Anmeldungen bisher | online Anmeldung |
EH1-2017 | Sa., 18.2.2017, 0900 - 1700 | So., 19.2.2017, 0900 - 1700 |
Achtung: Der Kurs kann nur bei einer Mindest-Teilnehmerzahl von 8 Personen stattfinden. Kommt der Kurs nicht zustande, wird er 7 Tage vorher abgesagt. Die Teilnehmeranzahl ist mit 20 (bis 25 im Clubhaus) Personen begrenzt - die Anmeldungen werden nach den Zahlungseingängen gereiht.
Die offizielle Teilnahmebestätigung dient zur Vorlage bei der via donau im Antragsverfahren zur Ausstellung des IC, aber auch beim Antrag auf Ausstellung des privatrechtlichen Befähigungsausweises der Prüfungsorganisation.
Was ist denn jetzt der Nachweis über die Ausbildung in Leistung Erster Hilfe?
UND - wer braucht eine solche Erste Hilfe Bestätigung nicht?