Dieser Artikel stammt aus der HomePage des Ministerio dei trasporti. Er wurde am 6.5.2000 übernommen und marginal verändert (Anpassung an deutschen Sprachgebrauch).

Original - Ministerio dei trasporti

Gemäß der Genfer Konvention unterlagen bis zum 31.12.1992 die unter ausländischer Flagge fahrenden Freizeitboote, auch die der europäischen Gemeinschaft, der nationalen Zollkontrolle, sofern sie sich in italienischen Gewässern aufhielten. Mit der vollen Integration des europäischen gemeinsamen Marktes und des freien Verkehrs der Bürger, Güter und Dienste war die Genfer Konvention für die Freizeitboote der EU und der EFTA Staaten nicht mehr anwendbar

Heute, gemäß der neuen europäischen Zollgesetzgebung, gibt es für die EU Freizeitboote eine Reihe von Erleichterungen, die deren Aufenthalt in Italien vereinfachen.

Aufenthaltsbestimmungen

Die EU Freizeitboote dürfen sich frei in den nationalen italienischen Gewässern aufhalten und die italienischen Häfen ohne besondere Formalitäten anlaufen. Es genügt, daß sie ihre nationalen Schiffspapiere und Sicherheitsbescheinigungen mitbringen.

Während ihres Aufenthaltes in italienischen Gewässern müssen die Boote eine gültige Haftpflichtversicherung und die grüne Karte besitzen. Die europäischen Richtlinien 72/166/EG und 72/430/EG über die Harmonisierung der Haftpflichtbestimmungen haben leider nur die betreffenden KFZ Regeln abgeändert. Die Regeln bezüglich der Freizeitboote unterliegen noch den nationalen Gesetzen.

EU Freizeitboote dürfen in Italien auch vermietet werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für die italienischen Boote. Darüber hinaus hat man noch einige verwaltungstechnische Probleme zu lösen.

EU-Bürger dürfen ihre Boote in den italienischen Bootsbüchern einschreiben, sofern sie ihren Aufenthaltsort bei ihrem Konsulat in Italien gewählt haben und dafür sind alle ihre nationalen Sichereitsbescheinigungen und Musterprüfungsscheine gültig.

In italienischen Gewässern müssen alle Boote die Schiffahrtsregeln und auch alle Verbote und Beschränkungen der italienischen Seebehörden beachten (z.B. das Verbot, im Schutzseegürtel vom Strand bis 200/300 m zu fahren).

Die EU Bürger mit einem von ihrem Heimatstaat ausgestellten Bootsführerschein dürfen nur unentgeltlich entsprechende Freizeitboote in Italien fahren. Alle ausländischen Freizeitboote brauchen während ihres Aufenthaltes in Italien keine Formalität bei Ankunft oder Abreise zu erledigen und sie brauchen auch keine Gebühren zu bezahlen, mit Ausnahme der Gebühren für private Anlegeplätze.

Alle Eigentümer von Freizeitbooten mit einem Bestimmungsort außerhalb des europäischen Zollgebietes können zollfrei Schiffsproviant einkaufen. Hierzu benötigt man ein vom Hafenamt erhältliches Dokument (das sogenannte "Giornale partenze e arrivi"). Sofern allerdings Proviant geladen wird, muß das Boot innerhalb 8 Stunden den Hafen verlassen.

Fahren mit einem Jetski
Mindestalter ist 16 Jahre;
Ein Kapitaenspatent ist fuer Wasserfahrzeuge mit mehr als 20kW vorgeschrieben;
Ein- bzw Ausfahrtskanaele sind mit maessiger Geschwindigkeit (weniger als 3 Knoten) zu befahren;

Es darf nur bei Tageslicht gefahren werden und es ist immer die Wettervorhersage zu beachten. Es ist außerdem verboten, in der Naehe eines Hafens zu fahren. Die amtlich vorgeschriebenen Mindest-bzw. Hoechstabstände zur Kueste sind einzuhalten

Navigationssicherheitsbestimmungen

Schiffspapiere

EG bzw. Nicht-EG Schiffe, die die italienischen Kuesten befahren, haben ihre eigenen heimatlaendischen Navigationssicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Versicherungsbestimmungen

Eine Pflichtversicherung ist vorgeschrieben, die "Gruene Karte" ist mitzufuehren.

Steuern

Es werden keine Steuern bzw. Gebuehren für Aufenthalte in einem Hafen entrichtet.

Kapitaenspatent

Auslaendische Staatsbuerger duerfen italienische Schiffe nur dann fuehren, wenn sie ein gültiges bzw. von Italien anerkanntes Kapitaenspatent besitzen. Ersatzpatente duerfen vom jeweiligen auslaendischen Botschafter ausgestellt werden. Ein Kapitaenspatent ist fuer Wasserfahrzeuge mit mehr als 30 kW vorgeschrieben.

Fahren in geschützten Seegewässern (Naturschutzgebiete)

Aus Umweltgründen hat Italien durch ein besonderes Gesetz bis heute 18 geschützte Seegewässer ausgewiesen, innerhalb derer der Schutz und die Verteidigung des ökologischen Gebietes als Ergebnis dieser Umweltpolitik Anwendung findet.

Entlang der gesamten Küste bestehen die folgenden Schutzgebiete und Seereservate:

Cinque Terre – Portofino – Arcipelago Toscano – Ventotene und Santo Stefano – Punta Campanella – Ustica Insel – Egadi Inseln – Insel von Ciclopi – Capo Rizzuto – Porto Cesareo – Torre Guaceto – Tremiti Inseln – Miramare und Bucht von Trieste – Arcipelago von La Maddalena – Siniscola Halbinsel – Insel von Mal di Ventre – Tavolara und Punta Coda Cavallo – Capo Carbonara – Schutzpark von Asinara.

Der Gesetzgeber hat einige Verbote und einschränkenden Regeln verabschiedet, um Umweltschäden zu verhindern.
Küstennahes Befahren ist verboten (im allgemeinen zwischen 1000 und 2000 m)
Fischen, Sammeln sämtlicher Tier- und Pflanzenarten bzw. Entfernung von Mineralen und archäologischen Funden sind streng verboten.
Ankern und Befahren mit Motorbooten sind verboten.
Baden, Schwimmen und anderer Unterwassersport sind nur in besonderen Orten erlaubt.

In einigen Gebieten gelten besondere örtliche Einschränkungen. Daher ist es stets angebracht, sich beim dortigen Hafenamt (Capitaneria di Porto) zu erkundigen

Die "Numero Blu" - eine Dienstleistung

Vor einigen Jahren ist unter dem Namen "Numero Blu 1530" ein Notruf eingefuehrt worden. Es handelt sich dabei um eine kostenlose Dienstleistung zum Schutz der 8000 km langen italienischen Kueste.