Nautic
Club Austria
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Statuten des Vereins
NAUTIC CLUB AUSTRIA
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen NAUTIC CLUB
AUSTRIA.
2) Er hat seinen Sitz in Graz und seine
Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig
und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Förderung des
Wassersports, insbesondere mit Segel- und Motorbooten auf Meer und Binnenseen.
2) Der Clubstander des Vereines besteht aus
einem weißen, gleichschenkeligen Dreieck mit blauem Rand, in welchem sich eine
rote Kreisfläche mit einem dargestellten weißen Schotstek befindet. Der Stander
führt im Bereich der Spitze die Buchstaben "NCA".
Den vorgenannten Clubstander dürfen Boote führen, wenn der Schiffsführer den
für das befahrene Seegebiet vorgeschriebenen Führerschein besitzt und entweder
der Schiffsführer Clubmitglied ist oder aber das Boot im Jachtregister des NCA
geführt wird.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in den
Absätzen 2) und 3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Zur Erreichung besonderer Ziele können spezielle Sektionen gebildet werden. Die
Sektionen des Clubs heißen "Crews".
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge,
Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, unterweisende Kurse
b) Jachtreisen und Törns,
insbesondere Ausbildungsfahrten, Veranstaltung von und Teilnahme an Regatten,
Einrichtung von nautischen Stützpunkten im In- und Ausland
c) Herausgabe von
Clubnachrichten
d) Einrichtung einer
Bibliothek, Anschaffung von nautischen Geräten und Segelbooten;
e) Führung eines
Jachtregisters und Ausgabe von Jachtzertifikaten für Jachten, die sich im Eigentum
von Mitgliedern befinden.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
c) Organisation und
Durchführung von einschlägigen sportlichen Veranstaltungen.
4) Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
grundsätzlich in ordentliche Mitglieder
und in außerordentliche Mitglieder.
2) Außerordentliche Mitglieder sind:
Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer
Verdienste vom Verein dazu ernannt wurden
Anschlussmitglieder, das
sind Ehegatten, Lebensgefährten oder Kinder von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern
Jugendmitglieder,
das sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Gastmitglieder, die nur befristet zur
Ausübung des Vereinszwecks die Mitgliedschaft erwerben.
Fördernde Mitglieder, die
sich nicht aktiv in den Tätigkeitsbereichen Ausbildung, Prüfung, Regatta und
Wettkampf im Club beteiligen. Sie können an den gesellschaftlichen
Veranstaltungen des NCA teilnehmen, dessen Einrichtungen nutzen und haben in
der Generalversammlung zwar Sitz aber nicht Stimme.[1]
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle
physischen sowie juristischen Personen werden.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet endgültig der Vorstand.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
oder durch Ausschluss.
Wird die Mitgliedschaft -
aus welchem Grund auch immer - beendet, so bleiben Verbindlichkeiten dem Club
gegenüber davon unberührt; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur
Zahlung fällig gewordener Mitglieds- und sonstiger Beiträge.
2) Die Austrittsanzeige muss beim Vorstand
spätestens am 30. November d.J. eingelangt sein und zwar mittels
eingeschriebenen Briefes. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres
erklärt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst mit Ablauf des
nächsten Kalenderjahres wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der
Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung bis
zum 30. Juni des laufenden Jahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung muss spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung
mittels eingeschriebenen Briefes beim Vorstand einlangen, wobei die Berufung
als Tagesordnungspunkt bei der Generalversammlung zu behandeln ist.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das
passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen, Anschlussmitgliedern und Ehrenmitgliedern
zu, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben ("stimmberechtigte Mitglieder").
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Bei Anschluss des Vereins an übergeordnete
Verbände unterwirft sich der Verein deren Satzungen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der
Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und die Crewvorstände.
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
-
auf Beschluss des Vorstandes oder
-
auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder
-
auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
binnen 6 Wochen
stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen
vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
5) In einer Generalversammlung beschlussfähig
sind nur Themen, die entweder
-
Punkte der Tagesordnung sind (dazu zählt nicht der
Punkt "Allfälliges") oder
-
Anträge, die rechtzeitig 14 Tage vor der
Generalversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
6) Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche,
Anschluss- und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der
Stimmberechtigte persönlich der Generalversammlung beiwohnt; die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist unzulässig.
7) Die Generalversammlung ist zum verlautbarten
Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der Commodore, bei dessen Verhinderung die Stellvertreter (1. und 2.
Vizecommodore). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das Vorstandsmitglied
mit der längsten Clubzugehörigkeit den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und
der Mitgliedsbeiträge;
5) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
6) Entscheidung über Berufungen gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehenden Fragen oder rechtzeitig schriftlich eingelangte
Anträge (lt. § 9 Abs. 5).
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, besteht aus Commodore (Obmann), 1. und 2. Vizecommodore
(Obmann-Stellvertreter), Schatzmeister (Kassier) und Sekretär, sowie jeweils
einem Vertreter jeder bestehenden Crew, wobei Letztere von den einzelnen Crews
vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders
der jeweiligen Crew ausüben.
2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied für die Dauer der
Funktionsperiode des Vorstandes zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Mehr als
zwei Funktionen können in einer Periode nicht kooptiert werden, der Ausfall
einer dritten Funktion bedingt eine Neuwahl.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
4) Der Vorstand wird vom Commodore, bei dessen
Verhinderung von einem der Vizecommodori schriftlich oder mündlich eine Woche
vor der Sitzung einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
6) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit.
7) Den Vorsitz führt der Commodore, bei
Verhinderung einer der Vizecommodori. Sind auch diese verhindert, obliegt der
Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten Clubzugehörigkeit.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
9) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder können von der Generalversammlung ihrer Funktion enthoben werden.
Dies hat in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen
Generalversammlung (lt. Art. 9, Abs. 2 u. Abs. 3) zu
geschehen.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
11) Tritt ein Crewvertreter als Vorstandsmitglied
des Clubs zurück, so verliert er automatisch seine Funktion als Crewcommander.
An seine Stelle hat der Vorstand einen anderen Crewvertreter, der von der
jeweiligen Crew vorzuschlagen ist, für die Dauer der Funktionsperiode zu
kooptieren, wobei dieser in der Vorstand kooptierte Crewvertreter damit
gleichzeitig die Funktion des Crewcommanders übernimmt. Bei Auflösung einer
Crew entfällt die Funktion ihres Vertreters im Vorstand und die Anzahl der
Vorstandsmitglieder reduziert sich.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung von ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines;
7) Zuordnung von entsprechenden Rechten und
Pflichten an einzelne Personen für bestimmte Aufgaben;
8) Erstellung der und Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung des Vereins, Genehmigung der Geschäftsordnungen der Crews;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
1) Der Commodore (Obmann) ist der höchste
Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
2) Der Schatzmeister (Kassier) ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
3) Der Sekretär hat den Commodore (Obmann)
sowie den 1. und den 2. Vizecomodore (Obmann-Stellvertreter) bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereines gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung
verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
4) Schriftliche Ausfertigungen und
Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Commodore (Obmann) und vom Sekretär, sofern sie Geldangelegenheiten
betreffen, vom Commodore (Obmann) und vom Schatzmeister (Kassier), im Falle von
Crewangelegenheiten vom Commodore und vom betroffenen Crewcommander, sofern sie
Crew-Geldangelegenheiten betreffen, vom NCA-Schatzmeister (Kassier) und vom
betroffenen Crewcommander gemeinsam zu unterfertigen.
5) Im Falle der Verhinderung tritt an die
Stelle des Commodore (Obmann), des Schatzmeisters (Kassiers) oder des Sekretärs
ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 14 Rechnungsprüfer
1) Die Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das
Recht der Einsichtnahme in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines.
Weiters haben sie der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
1) Vor der Wahl des Vorstandes ist von der
Generalversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, welcher im Club keine Funktion
im Vorstand ausübt oder anstrebt. Diesem obliegt die Durchführung und
Überwachung der Wahl.
2) Da
die Tätigkeit des Vorstandes ein Teamwork darstellt, muss eine Bewerbung um die
Funktion des Commodores, des 1. oder 2. Vize-Commodores, des Schatzmeisters
oder des Sekretärs sämtliche fünf Funktionen umfassen. Hinzu kommen die
von den einzelnen Crews vorzuschlagenden Vertreter. Die Bewerbungen und die
Vorschläge für die Crewvertreter sind schriftlich eine Woche vor einem vom
bisherigen Vorstand festzusetzenden "Präsentationsabend" einzubringen
bzw. zu erstatten; dieser Präsentationsabend hat mindestens zwei Monate vor der
Wahl-Generalversammlung stattzufinden. Bei diesem Präsentationsabend haben die
sich bewerbenden Vorstände und vorgeschlagenen Crewvertreter ihre Vorstellungen
und ihr Arbeitsprogramm darzulegen. Die Bewerbung und die Vorschläge müssen die
Erklärung enthalten, eine allfällige Wahl anzunehmen.
Der bisherige Vorstand hat
an diesem Präsentationsabend bekannt zu geben, ob er in unveränderter
Zusammensetzung für eine weitere Funktionsperiode kandidiert. Für wieder
kandidierende Vorstandsgruppen entfällt die Präsentation.
3) Liegen mehr als eine Bewerbung bzw. ein
Crew-Vorschlag für den Vorstand vor, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim,
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zum Zwecke
dieser Wahl haben geeignete Stimmzettel aufzuliegen, welche sämtliche Bewerbungen
und Crew-Vorschläge zu enthalten haben. Die Auszählung der Stimmzettel obliegt
dem bestellten Wahlleiter. Sofern nur eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag
für den Vorstand vorliegt, so gilt dieser sich bewerbende Vorstand bzw. der von
der Crew vorgeschlagene Crewvertreter als gewählt.
4) Bewerbungen um die Funktion der
Rechnungsprüfer sind zum gleichen Zeitpunkt einzubringen wie Bewerbungen für
den Vorstand. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt in der gleichen Weise wie
die Wahl des Vorstandes.
§ 16 Der Crewvorstand
1) Der Crewvorstand besteht aus einem von der
Generalversammlung gewählten Crewcommander, sowie dem von der Crew zu wählenden
Vize-Crewcommander, Schatzmeister und Sekretär. Dem Crewvorstand obliegt die
Leitung der Crew. Ihm kommen alle Aufgaben der Crew zu, die nicht durch die
Statuten oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2) Der Crewvorstand erstellt die
Geschäftsordnung der Crew und hat sie dem Gesamtvorstand zur Genehmigung
vorzulegen. Alle Rechte und Pflichten des Crewvorstandes sind in der
Geschäftsordnung der Crew zusammengefasst.
§ 17 Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres
Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidungen sind endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Die
Statuten in der vorliegenden Fassung wurden auf Basis der Fassung 1993 bzw. 1998
formuliert und
in der Generalversammlung vom 23. März 2006 einstimmig beschlossen.
Auszug aus dem Vereinsregister
Geschäftsordnung des Nautic Club Austria (alte Fassung; muß aufgrund der Änderungen in der GV vom 23.3.2006 noch angepaßt werden)
Geschäftsordnung der Crews (Sektionen) des Nautic Club Austria
Anhang:
Änderungen
im Zuge der Neufassung im März 2006.
Diese Neufassung nimmt auf die geänderten Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG, BGBl 66, Teil I, 26.April 2002) Rücksicht.
Die wesentlichen Punkte sind dabei: Es sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, eine außerordentliche Generalversammlung kann von einem Zehntel der Mitglieder verlangt werden; erscheinen zu einer GV nur wenige Mitglieder ist das Gremium trotzdem sofort beschlussfähig.
Die Änderungen im Einzelnen:
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der
Vorstand, der Rechnungsprüfer, das
Schiedsgericht und die Crewvorstände.
[§ 5 (5)]
§ 9 Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet
alljährlich innerhalb von drei Monaten nach
Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
-
auf Beschluss des Vorstandes oder
-
auf Verlangen des
Rechnungsprüfers oder
-
auf schriftlichen,
begründeten Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder
binnen 6 Wochen
stattzufinden.
[§ 5 (5)]; [§ 5 (2)]
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit relativer
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
§ 11 Der Vorstand
6) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit relativer Stimmenmehrheit.
§ 14 Der
Rechnungsprüfer
1) Der
Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Dem
Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Er hat das Recht der
Einsichtnahme in alle Belege und Geschäftsbücher des Vereines. Weiters hat er der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu
stellen.
3) Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3) Liegen mehr als eine Bewerbung bzw. ein
Crew-Vorschlag für den Vorstand vor, erfolgt die Wahl schriftlich und geheim,
mit relativer Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Zum Zwecke dieser Wahl haben geeignete
Stimmzettel aufzuliegen, welche sämtliche Bewerbungen und Crew-Vorschläge zu
enthalten haben. Die Auszählung der Stimmzettel obliegt dem bestellten
Wahlleiter. Sofern nur eine Bewerbung bzw. ein Crew-Vorschlag für den Vorstand
vorliegt, so gilt dieser sich bewerbende Vorstand bzw. der von der Crew
vorgeschlagene Crewvertreter als gewählt.
4) Bewerbungen um die Funktion des Rechnungsprüfers sind zum gleichen Zeitpunkt
einzubringen wie Bewerbungen für den Vorstand. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt in der gleichen Weise wie die Wahl des
Vorstandes.
§ 17 Das Schiedsgericht
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit relativer
Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.