Prüfungswesen
Möglichkeiten, die praktische Erfahrung gemäß SeeSchFVO nachzuweisen
geändert 15.06.20 bk
Bitte linken Sie auf: Achtung
Gilt für alle Fahrtbereiche
Aus den Unterlagen müssen die Teilnahme am Törn und die Art der Tätigkeit (der aktiven Teilnahme am Schiffsbetrieb) hervorgehen. Dazu wären eine Wachliste oder eine entsprechende Bestätigung des Schiffsführers geeignet. Eine Crewliste bestätigt zwar die Teilnahme, ist als Nachweis für die Art der Tätigkeit aber nur für den Schiffsführer geeignet.
Logbücher/Brückenkladden sind in ihrer Form frei; allerdings können sie nur anerkannt werden, wenn alle relevanten Daten eindeutig daraus hervorgehen. Die Inhalte von Logbüchern sind in der JachtPrO definiert:
JachtPrO, § 8, Abs (8)
Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:
1. die für die Fahrt
maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse,
Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich
Windrichtung und
-stärke, Gezeiten);
2. zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);
3. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
4. gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
5. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen
Meilen als Skipper: Dem Logbuch ist die Crewliste beizulegen; aus dieser geht der Einsatz als Skipper hervor.
50-Stunden-Langtörn: Das Langfahrt-Formular ist dem entsprechenden Fahrtnachweis (Logbuch, Kladde) beizulegen.
Für jeden eingereichten Törn ist ein Formular nach Anlage 5 bzw. ein NdsPuS - mit Originalunterschrift des Skippers - beizubringen.
Außerdem ist eine tabellarische Zusammenstellung aller eingereichten Törns vorzulegen, aus der die Gesamterfahrung ablesbar ist. Dies ist hier das vollständig ausgefüllte Formular Törnliste FB2 oder die Törnliste FB3
Durch folgende Unterlagen können einzelne Törns nachgewiesen werden:
Schiffslogbuch | Original/Abschrift/Kopie mit Unterschrift des Schiffsführers |
PLUS:
Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung; Ab 26.6.2015: PLUS Anlage 5 |
persönliches Logbuch | Original/Abschrift/Kopie |
PLUS:
Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung; Ab 26.6.2015: PLUS Anlage 5 |
Brückenkladde (logbuchähnliche Aufzeichnungen) | Original/Abschrift/Kopie mit Unterschrift des Schiffsführers |
PLUS:
Törnzusammenfassung, ähnlich Seemeilenbestätigung; Ab 26.6.2015: PLUS Anlage 5 |
Fahrtnachweis auf WSVO-Formular | NUR mit Originalunterschriften des Skippers und des Einreichers | Nur für Fahrten zwischen Mitte 2012 und 25.6.2015 |
Langfahrt-Formular |
zusätzlich zum Logbuch, mit detaillierten Angaben zu den 50 bzw. 10 Stunden |
Bitte Seekarten angeben, damit es nachgezeichnet werden kann |
Sonderregelung für Teilnehmer an
NCA Übungstörns:
Aufgrund der Tatsache, daß die NCA
Übungstörns bekannt sind und alle Daten (Dauer, Länge, Tätigkeit)
aufliegen, genügen für solche Fahrten Kopien der Seemeilenbestätigungen.
Muster für eine
Seemeilenbestätigung - NUR für GANZ alte Törns möglich
Muster für eine
Brückenkladde
Verwendung der Brückenkladde
Formular für die
Törnliste
FB2 -
FB3